(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
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den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, |
2. |
den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und |
3. |
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.
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