(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) gelten § 140 sowie die §§ 136 und 143 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend. 2Abweichend von § 18 Absatz 2 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 LVwG genannten Gründen widerrufen werden. 3Zusätzlich zu den in § 140 Absatz 5 Satz 2 LVwG genannten Hinweisen muss die Bekanntmachung die Hinweise enthalten,

 

1.

dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 15 Satz 3),

 

2.

dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Absatz 6 WHG),

 

3.

dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 16 WHG).

 

(2) 1Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. 2Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. 3Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

 

(3) 1Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

 

1.

Einleitungen von unbelastetem Grund- und Niederschlagswasser,

 

2.

Sanierungen von Grundwasserverunreinigungen, wenn in der Sanierungsentscheidung die Einzelheiten von Art und Umfang der Sanierung bestimmt sind,

 

3.

Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn die Benutzung zu einem vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausgeübt wird.

2Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. 3Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen. 4Die Frist nach Satz 2 beginnt zu laufen, sobald die Unterlagen vollständig bei der Wasserbehörde vorliegen. 5Satz 2 gilt nicht in Verfahren, die auf Grund ihres Umfanges, wegen der notwendigen Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen. 6Die Wasserbehörde teilt dies rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.

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