1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. 3Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

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