(1) 1Die untere Wasserbehörde kann
1. |
zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft, |
2. |
zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit, |
4. |
zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs |
den Gemeingebrauch nach § 18 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. 2Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. 3§ 19 bleibt unberührt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 19 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.
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