(1) 1Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt abweichend von § 40 Absatz 1 WHG

 

1.

den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,

 

2.

den Anliegerinnen oder Anliegern,

 

3.

den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und

 

4.

den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet. 2Zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet. 3Das gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 2Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Genannten. 3Als solche Gewässer gelten

 

1.

Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,

 

2.

Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,

 

3.

Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.

 

(3) 1Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. 2Sie kann dabei auch Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.

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