(1) 1Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt abweichend von § 40 Absatz 1 WHG
1. |
den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers, |
2. |
den Anliegerinnen oder Anliegern, |
3. |
den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und |
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 2Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Genannten. 3Als solche Gewässer gelten
1. |
Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern, |
2. |
Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben, |
3. |
Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen. |
(3) 1Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. 2Sie kann dabei auch Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.
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