(1) 1Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 28 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. 2Im Falle des § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Absatz 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.

 

(2) 1Wer die Unterhaltungspflicht nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann von den in § 28 Absatz 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Absatz 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), geltenden Maßstäbe fordern. 2Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.

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