(1) 1Für Einleitungen von gewerblichem Abwasser durch Dritte in private Abwasseranlagen gilt § 48 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Eine Genehmigung gilt im Sinne von § 48 Absatz 2 als erteilt, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG sichergestellt und die Einleitung der zuständigen Behörde angezeigt ist.
(2) § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.
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