(1) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen oder Fachkundige durchzuführen sind. 2Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere

 

1.

die personelle und betriebliche Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleitenden Personen,

 

2.

die Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Prüf- und Untersuchungsergebnisse einschließlich der Teilnahme an wiederkehrenden Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung,

 

3.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung,

 

4.

den Rahmen für die Höhe der Vergütung und die Erstattung von Auslagen der Untersuchungsstellen

regeln.

 

(2) Weist eine Untersuchungsstelle oder eine Fachkundige oder ein Fachkundiger eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen.

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