(1) 1Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. 2Zum Deichkörper gehören alle Einbauten insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Deckwerke, Fußsicherungen, Überschlagssicherungen, Treibselabfuhrwege, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. 3Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. 4Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen zwanzig Meter, der innere Schutzstreifen zehn Meter breit. 5Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen zehn Meter, der innere Schutzstreifen jeweils fünf Meter breit. 6Binnendeiche haben Schutzstreifen von je fünf Meter Breite.

 

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemessungsgrundlagen der Landesschutzdeiche und der Regionaldeiche in der Zuständigkeit des Landes fest.

 

(3) Die Sollabmessungen für Mittel- und Binnendeiche sowie Regionaldeiche, die nicht unter Absatz 2 fallen, ergeben sich aus dem Plan oder dem Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen, ergänzend aus der Zulassung der Anlage.

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