(1) 1Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. 2Das Kataster muss enthalten:

 

1.

Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der Anlage sowie

 

2.

Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter.

 

(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

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