(1) Die Gewässer des Landes werden zur Sicherung ihrer Qualität und des Hochwasserschutzes in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
2. |
2Schlei-Trave
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3. |
3Elbe
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4Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 WHG erfolgt für jede der in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten.
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