(1) 1Die obere Wasserbehörde und die untere Küstenschutzbehörde führen gewässerkundliche Vermessungen und den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst durch. 2Für diese Tätigkeiten gelten § 7 und § 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungsund Katastergesetz - VermKatG -) in der Neufassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), entsprechend.

 

(2) 1Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde zu duldulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben und Grundstücke hierzu betreten werden. 2In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.

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