(1) Häfen und sonstige Anlagen der in § 95 Absatz 1 genannten Art einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

 

(2) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung der in § 95 Absatz 1 genannten Häfen und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,

 

1.

soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

 

2.

wenn an dem alsbaldigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

 

3.

wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

 

4.

wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. 3Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 4Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen soll. 5In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 6Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 7Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. 8Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 9Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 10Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 11Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 12Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

[1] § 95b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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