Mit der neuen Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) werden europaweit einheitliche Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern festgelegt, die an ihrem Arbeitsplatz künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind.
Die Richtlinie wurde am 27. April 2006 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft (ABl. EU vom 27.4.2006, Nr. L 114, S. 38).
5.2.1 Einführung
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2006/25/EG erstreckt sich auf künstliche optische Strahlung. Typische künstliche Strahlungsquellen sind z. B. IR-Strahler für Trocknungsanlagen, offene Flammen, lichtemittierende Dioden (LED), Schweißlichtbögen, Schmelzöfen, UV-Strahler für Entkeimungs-, Beschichtungs-, Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Leuchten (z. B. Tageslichtscheinwerfer, Projektionseinrichtungen) oder Laser.
Die Richtlinie wurde 2010 durch die "Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OstrV" in nationales Recht umgesetzt.
Die Richtlinie enthält auch Definitionen zum Thema Laser:
- Laser: Jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken.
- Laserstrahlung: Aus einem Laser resultierende optische Strahlung.
5.2.2 Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken (Gefährdungsbeurteilung)
Die Richtlinie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber. Er muss im Falle der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung durchführen, der die Arbeitnehmer voraussichtlich ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage können erforderliche Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden. Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik entspricht bei Laserstrahlung den Normen derjenigen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik; bei inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission und des Europäischen Komitees für Normung. In beiden Expositionssituationen (Laser- und inkohärenter Strahlung) können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.
Die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition müssen in angemessenen Zeitabständen geplant und durchgeführt werden. Diese Aufgabe obliegt hierzu befähigten Diensten oder Personen. Die Arbeitnehmer müssen daran beteiligt werden.
Der Arbeitgeber muss bei der Risikobewertung Folgendes berücksichtigen:
- Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung,
- die in Anhang I und II der Richtlinie 2006/25/EG genannten Expositionsgrenzwerte,
- alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören,
- alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können,
- alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer,
- die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird,
- einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen,
- die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;,
- eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung,
- die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien.
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Dokumentation kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detaillierte Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit künstlicher optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden. Dies gilt besonders, wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, muss der Arbeitgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwerte hinausgehenden Exposition ausarbeiten u...