Die Richtlinie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber. Er muss im Falle der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung durchführen, der die Arbeitnehmer voraussichtlich ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage können erforderliche Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden. Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik entspricht bei Laserstrahlung den Normen derjenigen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik; bei inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission und des Europäischen Komitees für Normung. In beiden Expositionssituationen (Laser- und inkohärenter Strahlung) können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.

Die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition müssen in angemessenen Zeitabständen geplant und durchgeführt werden. Diese Aufgabe obliegt hierzu befähigten Diensten oder Personen. Die Arbeitnehmer müssen daran beteiligt werden.

Der Arbeitgeber muss bei der Risikobewertung Folgendes berücksichtigen:

  • Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung,
  • die in Anhang I und II der Richtlinie 2006/25/EG genannten Expositionsgrenzwerte,
  • alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören,
  • alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können,
  • alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer,
  • die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird,
  • einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen,
  • die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;,
  • eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung,
  • die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien.

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Dokumentation kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detaillierte Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit künstlicher optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden. Dies gilt besonders, wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, muss der Arbeitgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwerte hinausgehenden Exposition ausarbeiten und durchführen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • alternative Arbeitsverfahren, durch die die Gefährdung durch optische Strahlung verringert wird,
  • ggf. die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße optische Strahlung emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit,
  • technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen,
  • angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme,
  • die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
  • die Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  • die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung,
  • die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel, wenn diese unter einschlägige Richtlinien der Gemeinschaft fallen.

Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplätze ermittelt wurden, an denen Arbeitnehmer optischer Strahlung aus künstlichen Quellen in einem Ausmaß ausgesetzt sein könnten, das die Expositionsgrenzwerte überschreitet, müssen diese entsprechend der Richtlinie 92/58/EWG (Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz) gekennzeichnet werden. Wenn es technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht, sind betr...

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