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Laser: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen / 5.2.2 Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken (Gefährdungsbeurteilung)

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Die Richtlinie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber. Er muss im Falle der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung durchführen, der die Arbeitnehmer voraussichtlich ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage können erforderliche Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden. Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik entspricht bei Laserstrahlung den Normen derjenigen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik; bei inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission und des Europäischen Komitees für Normung. In beiden Expositionssituationen (Laser- und inkohärenter Strahlung) können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.

Die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition müssen in angemessenen Zeitabständen geplant und durchgeführt werden. Diese Aufgabe obliegt hierzu befähigten Diensten oder Personen. Die Arbeitnehmer müssen daran beteiligt werden.

Der Arbeitgeber muss bei der Risikobewertung Folgendes berücksichtigen:

  • Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung,
  • die in Anhang I und II der Richtlinie 2006/25/EG genannten Expositionsgrenzwerte,
  • alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören,
  • alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Str...

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