Wurden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ermittelt, muss der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme, danach mind. jährlich, hinsichtlich dieser Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen unterweisen. Die Unterweisung muss mind. folgende Informationen enthalten (§ 8 Abs. 1 OStrV):

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
  • die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
  • die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
  • die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
  • die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

Können bei Tätigkeiten die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten (§ 8 Abs. 2 OStrV). Dies kann auch im Rahmen der Unterweisung erfolgen.

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