Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Laser: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen / 6.1 Anforderungen an den Hersteller

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Laserbearbeitungsmaschinen sind in der DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Lasereinrichtungen" beschrieben.

  • Schutzgehäuse: Jede Lasereinrichtung muss in allen Laserklassen ein allseitig geschlossenes Schutzgehäuse haben. Öffnungen sind nur zur Funktionserfüllung zulässig. Bei derartigen Funktionsöffnungen, wie sie z. B. in der Metallbearbeitung und Medizintechnik vorkommen, kann diffuse Strahlung auftreten. Es gibt aber auch eigensichere Lasersysteme, deren Schutzgehäuse komplett geschlossen ist (z. B. CD-Player, Laserdrucker).
  • Zugang zum Gefahrenbereich: Der Zugang zum Gefahrenbereich einer Lasereinrichtung muss durch trennende Schutzeinrichtungen verhindert werden. Hierzu können passive trennende Schutzeinrichtungen verwendet werden, die den Zugang von Beschäftigten (besonders unbefugten Personen) zur Laserstrahlung über den GZS-Wert für Laserklasse 1 verhindern. Aktive trennende Schutzeinrichtungen können bei Entfernung bzw. Öffnung (befugte Personen) die Laseremission unterbrechen oder den Zugang erst ermöglichen, wenn die Laserstrahlung unterhalb des zulässigen GZS-Wertes minimiert wurde. Schutzeinrichtungen gegen Laserstrahlung dürfen auch zum Schutz vor mehreren Gefährdungen (z. B. Zugang zu bewegten Maschinenteilen) verwendet werden.
  • Ist die Anwesenheit von Beschäftigten im Gefahrenbereich (Lasersystem, Laserstrahlführungssystem, Bearbeitungszone) notwendig, so muss es eine Einrichtung geben, mit der der Beschäftigte jederzeit die Maschinenbewegung und Laserstrahlemission beeinflussen bzw. steuern kann. Die Lasereinrichtung darf in diesen Fällen nur in Betrieb sein, solange dies vom Bediener per Steuerung permanent veranlasst wird. Wird der entsprechende Schalter losgelassen, so muss die zugängliche Laserstrahlung automatisch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DGUV Information 209-052: Elektrostatisches Beschichten ... / 4.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Genehmigung
    0
  • Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... / 3. TEIL 3: TABELLE ZUR HARMONISIERTEN EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG [Bis 31.05.2017: TEIL 3: HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG – TABELLEN]
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Handbuch zum Thema Hand-Arm-Vibration / H.3 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren: Verfahren ... / 3.4.1 Widerstandsschweißen
    0
  • TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen An ... / 3.1 Allgemeine Zielsetzungen
    0
  • Umweltauditgesetz / § 30 Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren