6.3.1 Augenschutz
Grundsätzlich sind Arbeitsplätze so einzurichten, dass Gefährdungen für die Mitarbeiter technisch vermieden werden. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, so müssen organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen getroffen werden. Bei manchen Tätigkeiten (z. B. Wartung und Instandsetzung) ist jedoch der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung unvermeidbar. So auch beim Einsatz von Lasereinrichtungen. Hier ist in erster Linie ein Augenschutz notwendig. Es wird unterschieden zwischen Laserjustierbrillen und Laserschutzbrillen.
- Laserjustierbrillen: Bei manchen Anwendungen ist es notwendig, den Laserstrahl noch zu sehen. In diesen Fällen werden Laserjustierbrillen zum Schutz vor Laserstrahlung im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm verwendet. Die Laserstrahlung wird dabei soweit abgeschwächt, dass die Grenzwerte der Laserklasse 2 entsprechen. Die Benutzung von Justierbrillen gewährt jedoch keinen vollständigen Schutz (im Gegensatz zu Laserschutzbrillen nach DIN EN 207), da das Auge nur dann gegen Schäden geschützt ist, wenn der Lidschutzreflex eintritt. Laserjustierbrillen müssen der DIN EN 208 "Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laserjustierbrillen)" entsprechen.
- Laserschutzbrillen: Laserschutzbrillen müssen der DIN EN 207 "Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" entsprechen. Laserschutzbrillen müssen eine deutliche Kennzeichnung aufweisen. Sie enthält die Wellenlänge oder den Wellenlängenbereich, gegen die/den die Brille schützt, den Grad der Abschwächung (Schutzstufe), Kennbuchstaben des Herstellers, Kennzeichen für eine bestimmte Laserbetriebsart und ggf. Kennzeichen für die mechanische Festigkeitsstufe. Zusätzlich muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Sollen in einem Laserbereich Laserstrahlen unterschiedlicher Wellenlänge gleichzeitig erzeugt werden, gelten nur solche Schutzbrillen als geeignet, deren Schutzwirkung für alle auftretenden Strahlungen ausreichend ist. Da eine ausreichende Schutzwirkung bei Laserschutzbrillen im Allgemeinen nur in einem schmalen Wellenlängenbereich vorhanden ist, lässt sich diese Anforderung häufig nur dadurch erfüllen, dass Laser unterschiedlicher Wellenlänge nicht gleichzeitig oder aber in getrennten Laserbereichen betrieben werden. Besonders wichtig ist die Verwendung der jeweils geeigneten Schutzbrillen bei Lasern, die unterschiedliche Wellenlängen ausstrahlen können.
6.3.2 Laserschutzwände und Abschirmungen
Laserstrahlung muss so abgeschirmt sein, dass durch die direkte, reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung keine Gesundheitsgefahren entstehen. Das heißt die MZB- und GZS-Werte müssen eingehalten werden. In der Regel wird dies durch Kapseln der Laserstrahlquelle, des Strahlführungssystems/Lichtwellenleiterübertragungsstrecke und Bearbeitungszone erreicht. Lasereinrichtungen sollten so konstruiert sein, dass der Zugang zur Laserstrahlung bei normaler Anwendung nicht notwendig ist.
Bei geringen Bestrahlungsenergien reicht das "normale" Material des Schutzgehäuses aus, um eine ausreichende optische Abschwächung zu erzielen. Bei höheren Strahlungswerten kann es dagegen zum Abtragen von Material der Laserschutzwand kommen (z. B. durch Schmelzen des Materials). Das normalerweise ausreichende Schutzgehäuse kann dann doch von der Laserstrahlung durchdrungen werden.
Die DIN EN 60825-4 "Laserschutzwände" legt Anforderungen an Laserschutzwände fest. So dürfen u. a. keine zusätzlichen Gefährdungen wie Feuer, Explosion, Freisetzung giftiger Stoffe oder elektrischer Spannung entstehen, wenn die Laserschutzwand der Maximalstrahlung ausgesetzt ist. Die Laserschutzwände sind so auszulegen, dass auf der Seite des Bedienpersonals die Grenzwerte der Laserklasse 1 eingehalten werden.
Bei der Auswahl von Laserschutzwänden müssen die Laserstrahlparameter (Wellenlänge, Leistung etc.), eventuelle Einzelfehler (Steuerungsversagen, Bedienerfehlverhalten etc.), die Einsatzzwecke und Einsatzzeit berücksichtigt werden. Sichtfenster sollten z. B. nicht an Orten hoher Bestrahlungsstärken angebracht werden.