3.1 Intention der LMRA
Ein kurzer Check vor Aufnahme einer Tätigkeit ist die letzte Chance, Risiken zu erkennen, geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und sich der möglichen Restrisiken bewusst zu werden. Die LMRA ist ein Werkzeug dafür, das sich in der Praxis bewährt hat.
Ziele der Last Minute Risk Analysis sind:
- Ergänzung der gängigen (vorliegenden) Gefährdungsbeurteilung durch eine Betrachtung der Situation am Arbeitsplatz und der Gefährdungen am Arbeitsplatz.
- Eine strukturierte Auseinandersetzung mit den vor Ort vorhandenen bzw. zu erwartenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken wird in die betriebliche Routine der Ausführung von Aufträgen eingebunden – Sensibilisierung der mit der Aufgabe beauftragten Mitarbeitenden für Risikoerkennung, die Risikobewertung und Risikominderung.
- Reduzierung des Gefährdungspotenzials: Die mit der Ausführung einer Aufgabe beauftragten Mitarbeiter sollen unmittelbar vor Arbeitsbeginn prüfen, ob alle Gefährdungen erkannt und geeignete Präventionsmaßnahmen festgelegt und ergriffen wurden sowie ob sie in der Lage sind, die Tätigkeit sicher auszuführen oder ob noch Handlungsbedarf besteht. Wenn noch Handlungsbedarf besteht, darf die Arbeit vor der Klärung nicht begonnen werden.
- Förderung des Bewusstseins der Mitarbeiter zur eigenen Wahrnehmung, Bewertung und Minderung von Gefährdungen (Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken).
- Stärkung der Eigenverantwortung der Mitarbeiter: Durch die mit seiner Beteiligung erstellte LMRA hat der Beschäftigte eine "Hilfe" anhand der er entscheiden kann, ob sich die beauftragte Tätigkeit sehr wahrscheinlich sicher ausführen lässt oder ob vorab weitere Präventionsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- Verbesserung der Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilungen.
3.2 Konzept
Immer schon ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit, vor Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen, ob man diese auch sicher durchführen kann. Bei manchen z. B. seltener auszuführenden oder gefährlicheren Tätigkeiten sowie zur Verbesserung der Risikowahrnehmung und des Sicherheitsbewusstseins ist es besonders wichtig, diese Selbstverständlichkeit zu beachten. Dies heißt, von jedem eigenen Mitarbeiter und von den Mitarbeitern der Partnerbetriebe zu verlangen, einen solchen "Check" wirklich durchzuführen. Dafür sind konzeptionelle Festlegungen zu formulieren und im Arbeitsschutzmanagement zu verankern. So legen immer mehr Unternehmen im Rahmen ihres Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) die Notwendigkeit, die Art und Weise einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung, die Anlässe, die Vorgehensweise bei der Durchführung einer LMRA sowie die Dokumentationserfordernisse fest.
Die Festlegungen für Last Minute Risk Analysis umfassen:
3.3 Forderungen gemäß SCC-VAZ:2021
Seit 2011 fordert das AMS-Konzept SCC:2011 und sein Nachfolger (SCC-VAZ) im Element 2.3 der SCC-Checkliste (Dokument 003 Version 2021) explizit eine Last Minute Risk Analysis (LMRA). Darunter wird eine Beurteilung der Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltrisiken verstanden, die direkt vor der Aufnahme einer Arbeit (eines Auftrags) vor Ort durchgeführt und auch dokumentiert wird.
SCC-VAZ legt fest, dass eine LMRA nach einem festgelegten Verfahren systematisch und konsequent durchzuführen ist. D. h., die Festlegung soll in einem dokumentierten Verfahren beschreiben,
- dass die LMRA unmittelbar vor Arbeitsbeginn zu erstellen ist und alle erkannten Gefährdungen und die geeigneten Gegenmaßnahmen enthält,
- für welche Tätigkeiten bzw. Einsatzorte (Baustelle, Montagestelle etc.) eine LMRA zu erstellen ist,
- wer die Erstellung durchführen soll: die Beschäftigten, der Ausführungsverantwortliche oder der direkte Vorgesetzte (Führungskraft vor Ort) (Hinweis: die Erstellung der LMRA durch den Bauleiter oder den Schichtführer macht wenig Sinn, wenn es sich um eine größere Baustelle oder einen größeren Produktionsstandort handelt.).
Die Festlegung soll auch beschreiben,
- dass Arbeiten, die nicht sicher durchgeführt werden können, nicht begonnen werden dürfen und die Gefährdungsbeurteilung zuerst zu aktualisieren ist; erst nachdem alle Risiken durch geeignete Maßnahmen entsprechend der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung beseitigt wurden, darf die Arbeit ausgeführt werden,
- dass eine LMRA bei wechselnden Tätigkeiten oder Umfeldern zu wiederholen ist; d. h., eine LMRA einmal am Tag zu erstellen kann bei gleichen Tätigkeiten und unveränderten Arbeitsbedingungen ausreichen – muss aber nicht. Die Entscheidung sollte die Führungskraf...