Zusammenfassung

 
Überblick

Die tragbare Leiter zählt zu den unverzichtbaren Arbeitsmitteln im gewerblichen Bereich. Mit ihrer Hilfe werden hoch gelegene Arbeitsplätze eingerichtet oder Verkehrswege zu solchen Arbeitsplätzen geschaffen. Trotz ihrer einfachen Bauweise und Handhabung ist die tragbare Leiter (im Folgenden Leiter genannt) bzw. der falsche Umgang mit Leitern eine der wichtigsten Unfallursachen. Dieser Beitrag enthält eine umfassende Darstellung über die sichere Benutzung und Prüfung von Leitern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

DGUV-Regelwerk

Normen

  • EN 131 Teil 1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße"
  • EN 131 Teil 2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
  • EN 131 Teil 3 "Leitern; Benutzerinformationen"
  • EN 131 Teil 4 "Leitern; Ein- und Mehrgelenkleitern"
  • EN 131 Teil 6 "Teleskopleitern"
  • EN 131 Teil 7 "Mobile Podestleitern"

1 Unfallgeschehen

Leitern werden im gewerblichen Bereich, dem Handel sowie öffentlichen Einrichtungen wie Verwaltungen, Schulen etc. vielfältig verwendet. Mit Blick auf die unterschiedlichen Einsatzbereiche bietet der Handel eine breite Palette von tragbaren und verfahrbaren Leitern an. Wegen der Häufigkeit ihres Einsatzes nimmt die tragbare Leiter eine besondere Position ein. Am Beispiel dieser Leiterbauart lässt sich die Problematik des Einsatzes, der sachgerechten Benutzung, des Unfallgeschehens und der Instandhaltung am umfassendsten darstellen. Aus diesem Grund wird die tragbare Leiter hier besonders ausführlich behandelt. Grundsätzliche Erkenntnisse hieraus gelten ebenso für die verfahrbaren Leitern.

Leitern zählen zu den klassischen Arbeitsmitteln in Industrie, Handwerk, Handel und Verwaltung.

Sie sind von ihrer Bauart her einfache Geräte, die ohne großen Aufwand von ihrem Benutzer sachgerecht und sicher gehandhabt werden können und sollten.

Die Benutzung und Prüfung von Leitern ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt und in der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert.

Danach wird der Gebrauch von Leitern unterschieden in

  • Leitern als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Leitern als Verkehrsweg) und
  • Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz.
 
Wichtig

Unterschiedlicher Einsatz von Leitern

Leitern sind "Hilfsarbeitsmittel", die sicherere Aufstiege und hochgelegene Arbeitsplätze, z. B. eine Hubarbeitsbühne oder Treppe, ersetzen sollen, wenn die Benutzung eines solchen Aufstiegs nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Leitern als Verkehrsweg

Mit Leitern können Verkehrswege zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen geschaffen werden, wenn:

  • hier nur zeitweilig Arbeiten ausgeführt werden,
  • der Höhenunterschied nicht zu groß ist und
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung eher gering ist.

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 Teil 2 Ende 2018 ist eine Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (z. B. einem Dach) und damit als Verkehrsweg i. d. R. nur bis zu einem Höhenunterschied von 5 m zulässig.

Wird der Verkehrsweg "sehr selten" benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.

Leitern als Arbeitsplatz

Nach der BetrSichV sind Arbeiten von der Leiter aus nur dann zulässig, wenn aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden kann, dass die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel (z. B. Arbeitsbühne, Gerüst) nicht gerechtfertigt ist wegen

  • der geringen Gefährdung und
  • der geringen Dauer der Benutzung oder
  • der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann.

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 Teil 2 ist eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz nur bis zu einer Standhöhe von 2 m (zeitlich unbefristet) bzw. zwischen 2 m und 5 m auf 2 Stunden/Arbeitsschicht befristet zulässig. Weiterhin dürfen Arbeiten von Leitern nur noch durchgeführt werden, "wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht." Damit ist das Arbeiten von der Sprosse aus prinzipiell erst mal nicht mehr zulässig.

In "besonders begründeten Ausnahmefällen" darf aber trotzdem von Sprossenleitern aus gearbeitet werden. Hierzu ist die verpflichtende Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonders hilfreich.

Beispiel: Die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine bestimmte Leiterbauart das optimale Arbeitsmittel für die geplante Tätigkeit ist, diese aber nicht mit Stufen angeboten wird (z. B. die höhenverstellbare Mehrzweckleiter mit Gelenken und ausziehbaren Verlängerungsschenkeln beim Arbeiten im Treppenhaus). Dann kann diese Leiterbauart auch mit Sprossen, ggf. unter Zuhilfenahme einer einhängbaren Plattform, weit...

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