Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Kffr. Katja Graf
Zusammenfassung
Leitern sind ortsveränderliche Aufstiege mit Sprossen oder Stufen, die mit Holmen verbunden sind. Je nach Anwendung gibt es unterschiedliche Leiterbauarten, wie z. B. Anlegeleiter, Stehleiter, Mehrzweckleiter, Podestleiter, Hängeleiter oder Mastleiter.
Leitern werden als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, verwendet. Oder sie stellen selbst einen hochgelegenen Arbeitsplatz dar. Im Umgang mit Leitern sind Personen v. a. durch Absturz gefährdet. Daher sind zur Unfallverhütung besondere Bestimmungen und Regeln zu beachten.
Aus den folgenden Vorschriften ergeben sich Forderungen zum Umgang mit Leitern:
- Anhang 1 BetrSichV Nr. 3.1 und 3.3
- TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
- DGUV-I 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
- DIN EN 131-1 "Leitern – Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße"
- DIN EN 131-2 "Leitern – Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
- DIN EN 131-3 "Leitern – Teil 3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen"
1 Betrieb
1.1 Betriebsanleitung
Für den Benutzer muss eine Betriebsanleitung erstellt werden. Für mechanische Leitern müssen darin folgende Angaben enthalten sein:
- über die standsichere Aufstellung,
- den zulässigen Aufrichtwinkel,
- die zulässige Belastung,
- das Aufrichten und Neigen der Leiter sowie
- über das Verhalten bei Störungen.
Allen Leitern müssen Benutzerinformationen (Gebrauchs- und Betriebsanleitung) beigelegt sein, für den Gebrauch in Deutschland entsprechend in deutscher Sprache.
1.2 Begehbarkeit
Leitern müssen sicher begehbar sein. Sie müssen gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert und ausreichend tragfähig sein. Zusammengesetzte Leitern müssen mind. die gleiche Festigkeit haben wie gleich lange Leitern mit durchgehenden Holmen.
Sprossen müssen zuverlässig und dauerhaft mit den Holmen verbunden sein. Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben und trittsicher sein. Dies gilt auch für zusammengesetzte Leitern.
Stufen statt Sprossen
Gem. TRBS 2121 Teil 2 sollen Leitern grundsätzlich mit Stufen statt Sprossen verwendet werden, um mehr Sicherheit zu gewährleisten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss daher beurteilt werden, ob Leitern mit Sprossen weiterhin benutzt werden dürfen.
1.3 Bereitstellung und Benutzung
Der Arbeitgeber muss Leitern in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Arbeitnehmer dürfen ungeeignete Aufstiege anstelle von Leitern nicht benutzen. Leitern dürfen nur bestimmungsgemäß nach ihrer Bauart verwendet werden. Mechanische Leitern dürfen nur mit Absturzsicherung bereitgestellt werden.
Leitern müssen vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV).
Leitern sind gegen schädigende Einwirkungen (starke Verunreinigungen, Einfluss von Schadstoffen, mechanische Einwirkungen, wie Stöße oder Schläge) zu schützen. Das Material der Leitern ist entsprechend der Arbeitsumgebung aus widerstandsfähigen Werkstoffen auszuwählen und gegebenenfalls mit schützenden Überzügen (z. B. kälte- und wärmeisolierender Sprossenbelag) bereitzustellen.
Besondere Arbeitsumgebung
- rauer Betrieb (Lager- und Maschinenhallen),
- hohe Luftfeuchte,
- niedrige Temperaturen,
- elektrostatische Aufladung.
Die Leiter muss gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden. Schadhafte Leitern dürfen nicht benutzt werden und müssen aus dem Verkehr gezogen werden. Erst nach sachgerechter Instandhaltung darf die Leiter wieder freigegeben werden, d. h., die ursprüngliche Festigkeit muss wiederhergestellt und sicheres Begehen gewährleistet sein.
Leitern müssen gegen Umstoßen gesichert (s. Abb. 1) und an oder auf Verkehrswegen auffällig aufgestellt sein (z. B. durch Absperrungen, Abschrankungen oder Warnposten).
Abb. 1: Beispiel für Sicherung gegen Umstoßen
1.4 Arbeiten
Aufgrund der hohen Absturzgefährdung dürfen auf der Leiter nur kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchgeführt werden. Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist daher zu beschränken. Neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand ist auch der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und Materials zu berücksichtigen:
- Leitern sicher transportieren.
- Leitern und Tritte auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufstellen.
- Der Standplatz auf der Leiter liegt nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche.
- Wenn Leitern als Aufstieg benutzt werden, müssen sie grundsätzlich mind. 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben (z. B. durch Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen).
- Wenn Leitern als Verkehrsweg verwendet werden, darf der zu überbrückende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen, Ausnahmen gelten nur bei sehr seltener Nutzung.
- Bei einem Standplatz von mehr als 2 m und max. 5 m Höhe dürfen die von der Leiter auszuführenden Arbeite...