Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Abgrenzung: privater Zweck. betrieblicher Zweck. Betriebssport. Betriebssportgemeinschaft eV. Vereinssatzung. kein beschränkter Teilnehmerkreis. Teilnahmemöglichkeit betriebsfremder Personen. Fußballtraining
Orientierungssatz
Ein Mitglied einer von der Unternehmensleitung als Verein gegründeten und organisierten Betriebssportgemeinschaft in der Sparte Fußball, in der von den 230 gemeldeten Mitgliedern ca 170 Betriebsangehörige und ca 20 bis 60 betriebsfremde Mitglieder teilnehmen, steht während des Fußballtrainings seiner Mannschaft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 05.11.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der 1960 geborene Kläger ist bei der L Verkehrs-Betriebe AG als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Er ist Mitglied des Vereins "Betriebssportgemeinschaft 1926 der L Verkehrs-Betriebe AG e.V.". Dessen Gründung erfolgte auf Initiative der L, die ihn finanziell durch Zuschüsse und Sachspenden unterstützt und eigene Räumlichkeiten für sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden (§ 2 der Vereinssatzung). Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung (§ 4 der Vereinssatzung). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und Ruheständler der L. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand und den Betriebsrat der L bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das Beschäftigungsverhältnis bei der L außer durch Ruhestand, so erlischt damit auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand (§ 5 der Vereinssatzung). Der Verein, der aus verschiedenen Sparten besteht, hatte im Dezember 2004 etwa 435 Mitglieder (Schreiben der Betriebssportgemeinschaft vom 17.12.2004). In der Sparte Fußball waren im Dezember 2004 230 Mitglieder gemeldet, wovon etwa 90 in den damals bestehenden sechs Mannschaften aktiv waren. Der Kläger gehörte der Mannschaft "Fußball Märchenbahnhof" an, die regelmäßig trainierte, aber nicht am Spielbetrieb des Betriebssportkreisverbandes L1 teilnahm (Schreiben der L vom 10.03.2006).
Am 05.11.2004 verdrehte der Kläger sich beim Training der Mannschaft "Fußball Märchenbahnhof", an dem an diesem Tag drei Betriebsangehörige und fünf betriebsfremde Mitglieder teilnahmen, das rechte Knie. Nachdem bei der Erstuntersuchung am 06.11.2004 eine Außenbanddehnung festgestellt worden war, ergab eine am 15.11.2004 durchgeführte Arthroskopie eine Teilruptur des außenseitigen Kollateralbandes und eine weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen degenerativen Außenmeniskuseinriss. Eine Entschädigung des Ereignisses vom 05.11.2004 als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006, mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handele. Der Sportausübung fehle der innere Bezug zur versicherten Tätigkeit, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf die Beschäftigten der L beschränkt sei.
Der Kläger hat am 11.08.2006 Klage erhoben und vorgetragen: Der in der Sparte "Fußball Märchenbahnhof" durchgeführte Sport diene allein dem Ausgleich der Belastung durch die betriebliche Tätigkeit. Die gesamte Betriebssportgemeinschaft sei darauf ausgerichtet, ausschließlich Betriebssport zu organisieren. Auf die Zusammensetzung der einzelnen Sparten, insbesondere der Sparte "Fußball Märchenbahnhof" habe er keinen Einfluss. Ob Versicherungsschutz bestehe, könne nicht von der zufälligen Zusammensetzung der Teilnehmer der Trainingsstunde abhängig sein. Schon früher sei es sowohl bei ihm als auch bei Kollegen zu Sportunfällen gekommen, die jeweils von der Beklagten als Arbeitsunfälle behandelt worden seien. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben.
Mit Urteil vom 12.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die am 31.10.2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 16.11.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dürfe nicht davon abhängen, ob an der sportlichen Betätigung im Wesentlichen Betriebsangehörige teilgenommen hätten oder nicht. Ob generell oder im konkreten Fall die Teilnehmerzahl im Wesentlichen von Betriebsangehörigen bestimmt w...