Zusammenfassung
Unter Lüftungsmaßnahmen versteht man bauliche oder technische Maßnahmen, die für eine Erhöhung der Luftwechselzahl sorgen. Dies ist sowohl unter ergonomischen Gesichtspunkten, als auch für eine Konzentrationssenkung von Gefahrstoffen zur Einhaltung von Grenzwerten bzw. der Unterschreitung der Explosionsgrenzen von Bedeutung. Spezielle Maßnahmen sind für die Absaugung von KMR-Stoffen einzuhalten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Lüftungsmaßnahmen und insbesondere über die dafür notwendige Berechnung der Luftwechselzahl.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- ASR A3.6 "Lüftung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- DGUV-R 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen"
- TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"
- TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
- TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
- TRGS 553 "Holzstaub"
- TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"
- FBVW-002 "SARA-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen"
1 Lüftung unter ergonomischen Gesichtspunkten
Die Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsbereitschaft wird zu großen Teilen durch den Arbeitsplatz bzw. das Arbeitsumfeld bestimmt. Dabei spielt die Ergonomie eine wichtige Rolle.
Die umgebende Raumluft kann – auch unabhängig von Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe – eine Belastung für die Arbeitnehmer darstellen. Eine Belastung der Luft ist durch Feuchte, Wärme oder bestimmte Stoffe (z. B. CO2) möglich. Zudem ist eine subjektiv wahrgenommene, schlechte Luftqualität durch Gerüche o. Ä. möglich.
Hier gilt es, diese Belastungen – sofern sie nicht von vornherein ausgeschlossen werden können – durch lüftungstechnische Maßnahmen zu mindern. Unterschieden wird bei Lüftung zwischen freier Lüftung (manchmal auch als natürliche Lüftung bezeichnet) und technischer Lüftung.
Grenzen für die Luftfeuchtigkeit sind in Tab. 1 zu finden.
Lufttemperatur in °C |
Relative Luftfeuchtigkeit in % |
+ 20 |
80 |
+ 22 |
70 |
+ 24 |
62 |
+ 26 |
55 |
Tab. 1: Grenzen für Luftfeuchtigkeit
1.1 Freie Lüftung
Eine einfache Lüftungsmaßnahme ist die freie Lüftung in Form von Fensterlüftung. Unterschieden wird zwischen
- einseitiger Lüftung, bei der dem Namen entsprechend auf einer Raumseite eine Lüftungsöffnung besteht,
- Querlüftung, bei der beidseitige Lüftungsöffnungen für eine Luftströmung sorgen.
Eine weitere Unterscheidung findet zwischen kontinuierlicher Lüftung und Stoßlüftung (nach Bedarf) statt.
Bei der freien Lüftung sind vorgeschriebene Mindestöffnungsflächen zu berücksichtigen.
Anhand dieser Vorgaben kann überprüft werden, ob die bestehende Lüftungsmöglichkeit den Anforderungen genügt. (Tab. 2)
Art der Lüftung |
Maximal zul. Raumtiefe, bezogen auf lichte Raumhöhe h in [m] |
Mindestöffnungsfläche |
Kontinuierliche Lüftung [m²/anwesende Person] |
Stoßlüftung [m²/10 m² Grundfläche] |
Einseitig |
Raumtiefe = 2,5 × h (bei h > 4 m, Raumtiefe max. 10 m) |
0,35 |
1,05 |
Querlüftung |
Raumtiefe = 5 × h (bei h > 4 m, Raumtiefe max. 20 m) |
0,20 |
0,60 |
Tab. 2: Mindestöffnungsflächen bei der freien Lüftung
Eingeschränkte Verfügbarkeit
Zu berücksichtigen ist bei der freien Lüftung die durch Jahreszeiten eingeschränkte Verfügbarkeit!
1.2 Raumlufttechnische Anlagen
Raumlufttechnische Anlagen bzw. technische Lüftung sind erforderlich, wenn keine freie Lüftung verfügbar ist oder diese nicht die erforderliche Verbesserung der Luftqualität bewirkt.
An raumlufttechnische Anlagen bestehen besondere Ansprüche:
- Sie müssen bezüglich Konstruktion, Prüfung und Wartung dem Stand der Technik entsprechen.
- Die Anlagen dürfen keine zusätzliche Belastung (z. B. durch Lärm, Kälte, Kontamination mit biologischen Stoffen o. Ä.) darstellen.
- Die Planung und Ausführung sollte durch Fachpersonal erfolgen.
Zugluft und Lufttemperatur
Bei allen Arten der Lüftung ist Zugluft zu vermeiden. Zudem sind die in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgegebenen Werte für die Lufttemperatur zu berücksichtigen.
2 Lüftung zur Konzentrationssenkung von Gefahrstoffen
Im Hinblick auf Gefahrstoffe in der Luft besteht die gesetzliche Anforderung, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten werden müssen. Ist dies nicht durch Substitution, Mengenreduktion oder verfahrenstechnische Maßnahmen möglich, kann dies durch eine Erhöhung der Luftwechselzahl erreicht werden. Dabei wird im Bereich der technischen Lüftung zwischen Raumlüftung und Absaugung unterschieden.
Im Bereich der Gefahrstoffe ist eine freie Lüftung möglich, sofern eine geringe Gefährdung besteht und der AGW der jeweiligen Gefahrstoffe mit dieser Maßnahme eingehalten werden kann.
Bringt die freie Lüftung nicht den gewünschten Erfolg, kann auf eine Absaugung direkt an der Quelle zurückgegriffen werden. Damit können bei unbeweglichen Emissionsquellen die Gefahrstoffemissionen wirkungsvoll an Ort und Stelle abgesaugt werden. Dies bietet sich bei räumlich relativ begrenzten Emissionsquellen, wie z. B. Schweißen, Sägen o. Ä., an.
Ist diese Maßnahme z. B. aufgrund ortsveränderlicher Emissionsquellen nicht möglich, so steht die Raum...