(1) 1Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. 2Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
2. |
die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
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3. |
die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst; |
4. |
die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken. |
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.
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