(1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 1a oder 4 [Bis 08.07.2021: § 27d Absatz 4] Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beauftragen.
(2) 1Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation
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im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ist, |
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die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet und |
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in die Beauftragung eingewilligt hat. |
2Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur] oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates voraus, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorganisation geregelt sind.
(2a) 1Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Flugplatzunternehmens und setzt voraus, dass die Flugsicherungsorganisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachgewiesen hat. 2Unterschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so erstattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flugsicherungsorganisation die Differenz. 3Ein Anspruch auf Erstattung des vollen Differenzbetrages oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht dabei nicht. 4Überschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz zu erstatten.
(3) 1Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] macht seine Entscheidung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
(3a) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten
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des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsorganisation, |
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des Nachweises der Kosten, |
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der Erforderlichkeit der Aufwendungen, |
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der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und |
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der Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten. |
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr [Bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.
(3b) 1Am 1. September 2021 bereits bestehende Beauftragungen von Flugsicherungsorganisationen gelten fort. 2Bis zu einer Neuregelung der Vertragsbeziehungen zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, das vereinbarte und bereits eingenommene Entgelt bis zur Höhe der eingenommenen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das Flugplatzunternehmen herauszugeben.
(4) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 2Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere jed...