Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt (§ 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV) und diese dokumentiert (§ 6 ArbSchG, § 6 GefStoffV) werden. Dabei muss auch ermittelt werden, ob weniger oder nicht gefährliche Ersatzstoffe verwendet bzw. -verfahren angewendet werden können (Substitution nach §§ 6, 7 GefStoffV), z. B.
- aromatenfreie statt aromatenhaltige Produkte (Aromatische Kohlenwasserstoffe wie z. B. Benzol oder Toluol sind gesundheitsschädlich),
- wasserverdünnbare statt lösemittelverdünnbare Produkt (z. B. Dispersions- statt Alkydharz-Lackfarben),
- mechanische statt chemische Verfahren zum Entschichten (z. B. schleifen statt abbeizen).
Farben und Lacke
Farben haben einen relativ hohen Farb- und Pigmentanteil mit geringem Bindemittelgehalt, sie bilden eine nicht glänzende, offenporige Beschichtung. Lacke dienen zur Beschichtung von Oberflächen, sie haben im Vergleich zu Farben einen höheren Bindemittelgehalt.
Grundsätzlich muss ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es muss mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
Ein Beispiel für das Verzeichnis eines Malerbetriebs liefert z. B. die Broschüre "Beschichtungsstoffe".
Betriebsanweisungen müssen in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erstellt und zugänglich sein, Muster-Betriebsanweisungen liefert Anhang 1 DGUV-I 209-014. Sie dienen u. a. als Grundlage für Unterweisungen, die vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. jährlich durchgeführt werden müssen (§ 14 GefStoffV).
Betriebsanweisungen zugänglich machen
Während an stationären Arbeitsplätzen die Betriebsanweisungen ausgehängt werden können, ist dies auf Baustellen häufig nicht möglich. Dort können sie im Erste-Hilfe-Kasten oder im Werkzeug- oder Materialkasten aufbewahrt werden.
Hygienemaßnahmen sind u. a.
- keine Lebensmittel im Arbeitsbereich aufbewahren sowie weder essen, trinken, schnupfen noch rauchen,
- Berühren mit Augen, Haut oder Kleidung vermeiden,
- nach Arbeitsende und vor Pausen Hände gründlich reinigen, dabei Farbreste nur mit geeignetem Reinigungsmittel entfernen (nicht mit Löse- oder Verdünnungsmittel!),
- verunreinigte Kleidung wechseln und reinigen, Kleidung nach Arbeitsende wechseln.
Hilfen für die Praxis
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht für alle Unternehmen ab einem Mitarbeiter. Um insbesondere kleine Unternehmen zu unterstützen, stellt die BG BAU mit WINGIS (auch als App verfügbar) ein nützliches Werkzeug für die Praxis zur Verfügung. Es liefert Produktinformationen und Entwürfe für Betriebsanweisungen (16 Sprachen), unterstützt beim Erstellen und Verwalten des Gefahrstoffverzeichnisses sowie beim Erstellen von Betriebsanweisungen. Das Tool hilft auch bei der Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe und liefert eine Berechnungshilfe für den Gefahrguttransport (Regelungen für Kleinmengentransporte).
Unternehmen können die Produktinformationen nutzen, wenn ausgeführte Tätigkeiten den beschriebenen Bedingungen entsprechen. Abweichungen von den darin festgelegten Maßnahmen können über WINGIS dokumentiert werden.
Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren. Für Maler- und Lackierarbeiten können v. a. folgende Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge relevant sein: DGUV-I 240-100, -232, -235 bis -238, -260, -270, -290 und -401 bis -408, -440 sowie -450. Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der BG Bau oder Betriebsarzt führen die Vorsorge durch.
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (JArbSchG) sowie schwangere und stillende Frauen (MuSchG) müssen beachtet werden. Eine unverantwortbare Gefährdung für Schwangere und stillende Frauen liegt z. B. dann vor, wenn Produkte mit bestimmten H-Sätzen gekennzeichnet sind (s. Tab. 6 DGUV-I 209-014).