(1) 1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. 2Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

 

(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze[1] [Bis 30.09.2019: Festpunkte der Landesvermessung] angeschlossen werden. 2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren[2] [Bis 30.09.2019: genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2] anzuwenden. 3Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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