(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] als Markscheider anerkannt ist.

 

(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

 

(3) 1Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist. 2Der in einem anderen Bundesland anerkannte Markscheider hat die Aufnahme seiner Tätigkeit in Thüringen dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[2] anzuzeigen.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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