Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Dieser Beitrag erläutert vor allem für die Mitarbeiter, die mit Beschaffungsaufgaben (Einkauf, Betriebstechnik, Fertigung etc.) betraut sind, die wichtigsten Erkennungshilfen bei der sicherheitstechnischen Maschinen- und Gerätekennzeichnung und stellt einige grundlegende Prüfungskriterien dar. Damit wird es möglich, eine für den jeweiligen Verwendungszweck geeinete Auswahl zu treffen.
1 Einführung
Nicht nur industrielle Großanlagen unterliegen aktuellen nationalen Vorschriften, sondern auch Produkte, die im allgemeinen Warenverkehr direkt durch den Einzelhandel an den Endverbraucher vertrieben werden.
Nachfolgend sollen mithilfe von Erkennungsmerkmalen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie sicherheitstechnisch problematische Produkte erkannt werden können.
Verwendungsfähige Arbeitsmittel
Produktkennzeichnungen werden an jeder Art von Produkten, also auch an Arbeitsmitteln angebracht. Hierbei unterscheidet man zwischen verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen und nicht verwendungsfertigen Arbeitsmitteln, z. B. Zubehörteilen.
Verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen sind z. B. Geräte wie Stanzen, Fräsmaschinen, Drehbänke, Bohrmaschinen jeglicher Art, Kettensägen, Rasenmäher u. Ä.; aber auch Hämmer, Handsägen sowie Schraubendreher bis hin zur Kaffeemaschine, dem Waffeleisen oder dem Elektrogrill. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen (§ 2 ProdSG).
2 Produktkennzeichnung
Damit der Nichtfachmann nicht alle Gesetze und Verordnungen oder Vorschriften kennen muss, wird nachfolgend eine Handlungshilfe vorgestellt, die zwar nicht in jedem Fall allgemeingültig ist, jedoch helfen kann, Ärgernisse mit Herstellern, Lieferanten, Kunden und nicht zuletzt mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
Um die Sicherheit von Produkten und Waren auf den ersten Blick für alle Benutzer kenntlich zu machen, wurden einige Gütesiegel geschaffen, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Einige dieser Gütesiegel oder Produktkennzeichnungen werden auf freiwilliger Basis vergeben, andere wiederum unterliegen der nationalen Gesetzgebung und müssen aufgrund durchgeführter Prüfungen auf den Produkten deutlich sichtbar angebracht werden.
Die nachfolgende Aufzählung und Erläuterung ist keines Falles vollständig und erschöpfend, sondern beschränkt sich auf die wichtigsten Produktkennzeichnungen. Alle weiteren Gütesiegel können und sollten nach den gleichen Vorgaben überprüft werden, wie sie hier beschrieben werden.
2.1 CE-Kennzeichen
Die CE-Kennzeichnung (Communauté Européenne) (Abb. 1) wird vom Hersteller gem. EU-Verordnung 765/2008 vergeben und zeigt an, dass die Produkte den gültigen EG-Richtlinien entsprechen.
Abb. 1: CE-Kennzeichen
Produkte mit diesem Zeichen gelten als sicher, wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer keine erheblichen, mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarenden und bei Wahrung der allgemeinen Regeln der Technik nicht hinnehmbaren Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgehen.
Während die meisten Prüfzeichen den Vorteil besitzen, von unabhängigen Organisationen vergeben zu werden, hat das CE-Kennzeichen einen entscheidenden Nachteil. Es ist lediglich eine Kennzeichnung, mit der die Hersteller versichern, dass die Produkte den aktuellen EG-Richtlinien entsprechen (Konformitätserklärung). Ob der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produkte mit der notwendigen Sorgfalt auf Konformität mit den aktuellen Richtlinien untersucht hat, kann aber nur nachvollzogen werden, wenn Sie sich die notwendigen Unterlagen aushändigen lassen. Dies ist insb. bei Herstellern außerhalb von Europa empfehlenswert.
Unterlagen
Die Unterlagen zur Untersuchung nach den jeweils gültigen EG-Richtlinien müssen vorhanden sein. Selbst bei einfachen Geräten und Maschinen können und werden diese recht umfangreich sein. Sollte ein Inverkehrbringer oder Hersteller diese Unterlagen nicht darlegen können, kann davon ausgegangen werden, dass die Konformitätserklärung falsch ist. Das CE-Kennzeichen darf dann nicht aufgebracht werden.
CE-Kennzeichnung ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung
Häufig wird davon ausgegangen, dass bei vorhandener CE-Kennzeichnung eine Gefährdungsbeurteilung nicht mehr notwendig ist, da diese ja schon durch den Hersteller erbracht wurde. Diese Annahme ist falsch. Auch bei vorhandener CE-Kennzeichnung wird der Anwender nicht von einer Gefährdungsbeurteilung befreit. Die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht.
2.2 VDE-Prüfzeichen
Das VDE-Prüfzeichen (Abb. 2) wird vom VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V.) Prüf- und Zertifizierungsinstitut vergeben. Es ist auf vielen Elektrogeräten und auf dem Zubehör für Elektroinstallationen zu finden. Im Gegensatz zu der CE-Kennzeichnung der Hersteller erhält ein Produkt das VDE-Prüfzeichen nur, wenn es die erforderliche Prüf...