Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Die Arbeit an Maschinen oder Geräten mit sich bewegenden Teilen kann dazu führen, dass sich die Kleidung in den frei beweglichen Teilen verfängt und schlimmstenfalls eingezogen wird. Eine persönliche Schutzausrüstung, die das Verfangen der Kleidung verhindert, ist der Maschinenschutzanzug, der an Maschinen oder Geräten mit frei beweglichen Teilen getragen werden muss.
Maschinenschutzanzüge fallen in den Regelungsbereich der DGUV-R 112-189 "Einsatz von Schutzkleidung" (bisher BGR 189).
1 Letzte Stufe der Maßnahmenhierarchie
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Tätigkeiten verrichtet werden, bei denen sich die Kleidung in sich bewegenden Teilen von Maschinen oder Geräten verfangen kann, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorrangig sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu verwenden, damit diese Gefährdungen verhindert werden (z. B. Verkleidung, Absperrung, räumliche Trennung zwischen Mensch und Maschine).
Derartige Maßnahmen lassen sich aber nicht bei allen Maschinen oder Geräten durchführen. In diesen Fällen ist als persönliche Schutzausrüstung ein Maschinenschutzanzug zu verwenden.
Maschinenschutzanzüge werden entsprechend DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen das Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht" hergestellt.
Der Maschinenschutzanzug verhindert vor allem durch seine eng anliegende Form, dass Kleidungsteile von sich bewegenden Maschinenteilen erfasst werden.
In der DIN EN 510 werden die Grundanforderungen beschrieben sowie die Anforderungen an Bundjacken, Latzhosen und Overalls mit oder ohne Ärmel aufgeführt.
2 Anforderungen an Maschinenschutzanzüge
Grundanforderungen sind:
- Verschlusselemente müssen verdeckt angebracht sein;
- Säume müssen zur Innenseite umgeschlagen sein;
- die Verschlusselemente sollten ein schnelles Ausziehen der Kleidung im Notfall ermöglichen (nichtrostend; z. B. Druckknöpfe, Reißverschluss).
Anforderungen an Bundjacken:
- Stehkragen, durchgesteppter Umlegekragen oder kragenlos;
- bis zum Kragen oder Hals schließbar;
- keine Außentaschen;
- Innentaschen dürfen nur von der Innenseite der Jacke zugänglich sein;
- keine genähten Falten an Vorder- oder Rückenteil der Jacke;
- Manschette muss verstellbar sein (muss eng anliegen);
- Ärmel dürfen nur nach innen aufgeschlagen werden;
- unterer Saum der Bundjacke muss verstellbar sein (muss körpernah abschließen).
Anforderungen an Latzhosen:
- keine Außentaschen
- Innentasche am Latz muss schließbar sein;
- Träger müssen aus dehnbarem Material bestehen und am Rückenteil festgenäht sein; Trägerlänge muss verstellbar sein; dafür erforderliche Schnallen müssen so am Latz festgenäht sein, dass die Trägerenden zur Innenseite des Latzes hängen;
- Hosenbeine müssen am Saum in der Weite verstellbar sein, so dass sie eng anliegen.
Anforderungen an Overalls mit oder ohne Ärmel:
- Anforderungen entsprechend Bundjacke und Latzhose;
- die Taillenweite muss von innen verstellbar sein.
3 Warnung in der Benutzerinformation
Die Benutzerinformation muss gemäß DIN EN 510 folgende Warnung enthalten:
- Die Sicherheitsfunktionen sind nur erfüllt, wenn die Kleidungsstücke eng sitzen und richtig geschlossen sind.
- Beide Teile eines zweiteiligen Kleidungsstückes müssen zusammen getragen werden. Die Sicherheitsfunktionen sind nur erfüllt, wenn während der Arbeitsbewegungen keine Lücken zwischen einem zweiteiligen Stück auftreten. Ein ärmelloser Overall kann alleine getragen werden, wenn alle anderen Kleidungsstücke, die drunter getragen werden, abgedeckt sind.
4 Unterweisung
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in wiederkehrenden Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die dabei auftretenden Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen unterwiesen werden.