Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1. |
Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren, |
2.[1]
2. |
Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden, |
2[2] [Bis 07.05.2019: 3]. |
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren, |
3[3] [Bis 07.05.2019: 4]. |
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren, |
4[4] [Bis 07.05.2019: 5]. |
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt, |
5[5] [Bis 07.05.2019: 6]. |
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6[6] [Bis 06.04.2021: Nummer 7] fallen, |
Bis 07.05.2019:
8. |
Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen, |
8[9] [Bis 07.05.2019: 9]. |
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird. |
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