Schlüsselzahl |
Sachgebiet |
Höhe der Gebühr in Euro |
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1. Eichung |
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Hinweise: |
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H 5.4-1 |
In die Gebühren eingeschlossen sind
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bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, |
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bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. |
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H 5.4-2 |
Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |
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H 5.4-3 |
Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. |
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Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |
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5.4.1.1 |
über 20 l/min bis 100 l/min |
177,50 |
5.4.1.2 |
über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) |
245,00 |
5.4.1.3 |
über 100 l/min bis 500 l/min |
232,30 |
5.4.1.4 |
über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) |
304,50 |
5.4.1.5 |
für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min |
517,40 |
5.4.1.6 |
für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) |
576,10 |
[Bis 06.04.2021: 5.4.1.7] |
[Bis 06.04.2021: für Wasserstoff] |
[Bis 06.04.2021: nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…] |
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Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten |
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5.4.2.1 |
bis 100 l/min |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
5.4.2.2 |
über 100 l/min bis 500 l/min |
420,40 |
5.4.2.3 |
über 500 l/min bis 1 000 l/min |
441,50 |
5.4.2.4 |
über 1 000 l/min |
505,80 |
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Schmierölmessanlagen |
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5.4.3.1 |
Schmierölmessanlagen < 20 l/min |
119,90 |
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Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |
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5.4.5.1 |
bis 500 l/min |
574,70 |
5.4.5.2 |
über 500 l/min |
656,80 |
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Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen |
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5.4.5.3 |
bis 100 l/min |
356,90 |
5.4.5.4 |
über 100 l/min bis 500 l/min |
544,60 |
5.4.5.5 |
über 500 l/min bis 1 000 l/min |
915,00 |
5.4.5.6 |
über 1 000 l/min bis 5 000 l/min |
1 157,10 |
5.4.5.7 |
über 5 000 l/min |
1 939,50 |
5.4.6.1 |
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen |
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. |
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Hinweis: |
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H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung "Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als "Masse" und die Volumeneinheit "l" ist als "kg" zu lesen. |
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Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage [Bis 06.04.2021: AdBlue-Zapfsäulen] ) |
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5.4.7.1 |
bis 10 l/min |
187,60 |
5.4.7.2 |
über 10 l/min |
211,10 |
Hinweis: H 5.4-5 |
Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. |
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Ermäßigungen |
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E 5.4-1 |
Für die Gestellung von Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) |
bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 Prozent, |
b) |
bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und |
c) |
bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |
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E 5.4-2 |
Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. [Bis 06.04.2021: Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird.] |
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E 5.4-3 |
Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. |
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2. Befundprüfung |
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Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze ... |