(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.[1]
(2) 1Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
1. |
auf einer Dienstvereinbarung beruht oder |
2. |
aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist,[2] |
nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. 2§§ 52 bis 54 gelten sinngemäß.
(3) 1Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
1. |
ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung, |
2. |
unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften |
erfolgt. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen