(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
1. |
wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechtes, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1), |
2. |
den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates (§ 21 Abs. 1), |
3. |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
4. |
Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder, |
5. |
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder, |
6. |
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, |
7. |
den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, |
8. |
die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3, |
9. |
die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 sowie |
10. |
die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
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