Bereits 1997 hat das Bundesarbeitsgericht Mobbing als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte definiert. Schutz- und Handlungsmöglichkeiten gegen Mobbing ergeben sich aus ...
- dem Grundgesetz: Laut Art. 1 ist die Würde des Menschen unantastbar. Art. 2 beinhaltet die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
- § 2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Danach stehen Arbeitgeber in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen und auf eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu achten. Das beinhaltet auch den Schutz vor psychischen Belastungen.
- dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Auch hier findet sich der Begriff Mobbing nicht wörtlich. Allerdings definiert § 3 Abs. 3, dass eine Belästigung dann eine Benachteiligung ist, "wenn die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird". Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um vor Benachteiligungen zu schützen.
- dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): In § 75 BetrVG sind die Grundsätze festgelegt, wie Betriebsangehörige zu behandeln sind. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter zu schützen. Er hat folglich dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb nicht gemobbt wird.
Bei der Arbeit obliegt dem Arbeitgeber nach § 241 BGB die Fürsorgepflicht. Unternimmt er nichts gegen Mobbing im Unternehmen, kann er deshalb haftbar gemacht werden. Allerdings gibt es im Gegensatz zu anderen Ländern, wie z. B. Frankreich oder Schweden, in Deutschland kein "Anti-Mobbing-Gesetz" und keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Es gibt also keinen eigenen Paragrafen im Strafrecht, der Mobbing-Handlungen sanktioniert. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird deshalb auf die allgemeingültigen Rechtsnormen zurückgegriffen. Folgende Paragrafen können dabei angewandt werden:
Zwei Beispiele sollen zeigen, in welchen Fällen Betroffene vor Gericht Recht bekommen haben:
2013 erhielt ein Oberarzt 53.000 EUR Schadensersatz wegen Mobbing durch nicht gerechtfertigte Aufgabenentziehung vom Arbeitgeber bzw. Schikanierung und Degradierung. Das Urteil sprach das Arbeitsgericht Leipzig gegen den Chefarzt der Klinik aus (ArbG Leipzig, Az 9 Ca 2854/11).
Das Verwaltungsgericht Halle entschied 2019 auf Verletzung der Fürsorgepflicht im Falle einer städtischen Beamtin. Ihr wurden 23.000 EUR als Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung sowie zum Ersatz materieller Schäden zugesprochen (VG Halle, 5 A 519/16 HAL).