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Mobile Arbeit / 2 Gefährdungsbeurteilung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wie sie in der Arbeitsschutzgesetzgebung vielfältig verankert ist, gilt für alle angestellt Beschäftigten – auch, wenn sie mobil arbeiten. Allerdings muss diese Fürsorgepflicht konkret anders ausgestaltet werden, wenn die Arbeit weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Arbeitgebers geleistet wird.

Mobile Arbeit muss also in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Allerdings ist es nur eine überschaubare Anzahl von Faktoren, auf die der Arbeitgeber bei mobiler Arbeit überhaupt Einfluss hat und zu denen demnach in der Gefährdungsbeurteilung Stellung zu beziehen ist. Dazu gehören:

  • Technische Fragen, z. B.: Ist die verwendete Hard- und Software geeignet, um ohne unzuträgliche Belastungen mobil arbeiten zu können? Gibt es ein Bildschirmgerät mit ausreichend großer Anzeige und Tastatur, das gut handhabbar ist? Gibt es für die stationäre Nutzung von Notebook/Laptop externe Aus- und Eingabemittel (Bildschirm, Tastatur, Maus)? Sind die Datenverbindungen ausreichend gut verfügbar? Gibt es im Betrieb, ggf. in verschiedenen Niederlassungen, geeignete Arbeitsplätze, an denen vorübergehend dort tätige "Mobilarbeiter" andocken können und die zur Arbeit erforderlichen Daten verfügbar haben usw.

     
    Wichtig

    Gute technische Möglichkeiten

    Technische Probleme sind es meistens nicht, die mobile Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung schwierig erscheinen lassen. Unternehmen sowie Beschäftigte, die auf mobile Arbeit setzen, haben i. d. R. ein konkretes Interesse daran und sorgen schon deshalb dafür, dass entsprechende Ausstattung zur Verfügung steht. Der Markt bietet leistungsfähige technische Lösungen für mobiles Arbeiten in vielfältigen Ausführungen an.

     
    Wichtig

    Mobile Arbeit – kein Selbstläufer

    Mobile Arbeit verlangt im Gegensatz zu Telearbeit nicht...

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