(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

 

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,

 

2.

in die von der Ingenieurkammer[1] geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist.

 

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,

 

1.

Berufsangehörige, welche über die in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorhaben und:

 

a)

freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

b)

eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

 

c)

land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

 

2.

Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie

 

3.

Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit.

 

(4) Die Bauvorlageberechtigen nach Abs. 3 Nr. 1 sind in ein von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu führendes Verzeichnis einzutragen.

[1] nach Landesrecht.

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