(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
1. |
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
2. |
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
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die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf, |
2. |
in die von der Ingenieurkammer[1] geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. |
Berufsangehörige, welche über die in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorhaben und:
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2. |
Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie |
(4) Die Bauvorlageberechtigen nach Abs. 3 Nr. 1 sind in ein von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu führendes Verzeichnis einzutragen.
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