4.1 Allgemeine Pflichten
4.1.1 Aushangpflichten
Wer regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt, muss eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen (§ 26 MuSchG). Hinsichtlich der Heimarbeit ist in den Räumen der Ausgabe und Abnahme eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber (bzw. bei Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister) das Gesetz für die beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat (§ 26 MuSchG).
4.1.2 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde (i. d. R. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG),
1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (sofern er die Aufsichtsbehörde noch nicht über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt hat),
2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
Der Arbeitgeber beurteilt die Arbeitsbedingungen (§ 10 MuSchG) und hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu treffen (§ 9 Abs. 1 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Er hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs. 2 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
Prüfung von Beschäftigungsverboten
In der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde sollen auch Angaben über die Art der Beschäftigung der Frau gemacht werden, damit die Behörde das Vorliegen von Beschäftigungsverboten rechtzeitig prüfen kann.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber
- die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig machen,
- die Unterlagen vorlegen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der schwangeren oder stillenden Frauen, Entgeltzahlungen, Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG sowie alle sonstigen zur Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde erforderlichen Angaben ersichtlich sind (§ 27 Abs. 2 und 3 MuSchG).
Die Unterlagen müssen vom Arbeitgeber mind. bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
4.1.3 Geheimhaltungspflicht
Der Arbeitgeber darf die Informationen über eine schwangere oder stillende Frau i. S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht unbefugt an Dritte weitergeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Die im Betrieb für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen (Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft usw.) können informiert werden.
4.2 Besondere Pflichten gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau
4.2.1 Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten
Der Arbeitgeber muss eine Frau für die Zeit freistellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 7 Abs. 1 MuSchG).
Der Arbeitgeber muss eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden verlängert sich auf Verlangen der Frau die Dauer der Freistellung. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mind. 2 Std. unterbrochen wird (§ 7 Abs. 2 MuSchG).
Als erforderlich ist diejenige Zeit anzusehen, die nach objektiven Gesichtspunkten für das Stillen des Kindes notwendig ist. Eine zeitliche Grenze für die Stillzeit ist nicht festgesetzt. Es kommt einzig auf die Tatsache an, dass die Arbeitnehmerin stillt. Dies wird durch eine Stillbescheinigung belegt.
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 MuSchG darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten und werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind (§ 23 Abs. 1 MuSchG).
4.2.2 Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
Für schwangere oder stillende Frauen wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durch die §§ 9 ff. MuSchG näher definiert und konkretisiert.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden wer...