4.1.1 Aushangpflichten
Wer regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt, muss eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen (§ 26 MuSchG). Hinsichtlich der Heimarbeit ist in den Räumen der Ausgabe und Abnahme eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber (bzw. bei Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister) das Gesetz für die beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat (§ 26 MuSchG).
4.1.2 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde (i. d. R. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG),
1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (sofern er die Aufsichtsbehörde noch nicht über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt hat),
2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
Der Arbeitgeber beurteilt die Arbeitsbedingungen (§ 10 MuSchG) und hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu treffen (§ 9 Abs. 1 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Er hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs. 2 MuSchG, vgl. Abschn. 4.2.2). Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
Prüfung von Beschäftigungsverboten
In der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde sollen auch Angaben über die Art der Beschäftigung der Frau gemacht werden, damit die Behörde das Vorliegen von Beschäftigungsverboten rechtzeitig prüfen kann.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde muss der Arbeitgeber
- die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig machen,
- die Unterlagen vorlegen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der schwangeren oder stillenden Frauen, Entgeltzahlungen, Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG sowie alle sonstigen zur Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde erforderlichen Angaben ersichtlich sind (§ 27 Abs. 2 und 3 MuSchG).
Die Unterlagen müssen vom Arbeitgeber mind. bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
4.1.3 Geheimhaltungspflicht
Der Arbeitgeber darf die Informationen über eine schwangere oder stillende Frau i. S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht unbefugt an Dritte weitergeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Die im Betrieb für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen (Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft usw.) können informiert werden.