Wer regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt, muss eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen (§ 26 MuSchG). Hinsichtlich der Heimarbeit ist in den Räumen der Ausgabe und Abnahme eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber (bzw. bei Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister) das Gesetz für die beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat (§ 26 MuSchG).

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