5.1 Lohnfortzahlung bei Arbeitsfreistellung für Untersuchungen und Stillzeiten
Muss der Arbeitgeber die Frau nach § 7 MuSchG für die Zeit freistellen, die für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, darf daraus kein Entgeltausfall resultieren (§ 23 MuSchG). Entsprechendes gilt bei Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Durch die Gewährung der Stillzeit darf ebenfalls kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Frauen nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
Ein Beschäftigungsverbot darf keinen Verdienstausfall zur Folge haben, d. h. die Schwangere erhält weiterhin ihre Vergütung vom Arbeitgeber als Mutterschutzlohn. Der Verdienst wird solange weitergezahlt, bis Mutterschaftsgeld bezogen wird (vgl. Abschn. 5.3). Der Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütung der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Ergänzende Regelungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG enthält § 21 MuSchG. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkassen).
5.3 Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung bleiben im Allgemeinen die Einkünfte in Höhe des Nettoeinkommens erhalten. Sie setzen sich zusammen aus
Berechnungsgrundlage ist der Nettoverdienst. Das Mutterschaftsgeld beträgt max. 13 EUR je Kalendertag, wenn die Frau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Es muss bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis bestanden haben oder das Arbeitsverhältnis wird während der Schwangerschaft in zulässiger Weise aufgelöst (vgl. Abschn. 6).
Nicht darunter fällt ein befristeter Arbeitsvertrag, der während der Schwangerschaft ausläuft.
Das Mutterschaftsgeld wird bei gesetzlich Versicherten auf deren Antrag von der Krankenkasse ausbezahlt.
Ist die Schwangere nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. geringfügig Beschäftigte, Familienversicherte, privat Krankenversicherte), erhält sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Es beträgt jedoch max. insgesamt 210 EUR für die gesamte Dauer der Schutzfristen.
5.4 Zuschuss
Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der monatliche Nettoverdienst 390 EUR übersteigt. Er ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem tatsächlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dabei wird der Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung zugrunde gelegt (§ 20 MuSchG).
Wechsel der Steuerklasse
Es ist unzulässig, den Nettolohn in den 3 Kalendermonaten, deren Gehalt für die Berechnung des Mutterschaftsgelds maßgebend ist, durch einen Wechsel der Steuerklasse zu erhöhen, um damit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu erhalten.
Bei zulässiger Auflösung des Arbeitsvertrags (vgl. Abschn. 6) während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses i. S. des § 165 Abs. 2 SGB III seinen Zuschuss nach Abs. 1 nicht zahlen kann.
Erneute Schwangerschaft während laufender Elternzeit
Bei erneuter Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Im Übrigen entfällt der Arbeitgeberzuschuss bei einer erneuten Schwangerschaft für die Zeit, in der noch Elternzeit wegen eines vorher geborenen Kindes in Anspruch genommen wird. Wurde während der Elternzeit und während der erneuten Schwangerschaft jedoch zulässige Teilzeitarbeit ausgeübt, richtet sich der Zuschuss nach dem Entgelt dieser Teilzeitarbeit.
Auch für den Arbeitgeberzuschuss gilt die oben erläuterte Erstattungsmöglichkeit bei der Krankenkasse.
5.5 Mutterschaftshilfe
Gesetzlich versicherte Frauen erhalten bei Schwangerschaft und Mutterschaft durch die Krankenkassen folgende Leistungen:
- Vorsorgeuntersuchungen,
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- stationäre Entbindung,
- häusliche Pflege,
- Haushaltshilfe.
5.6 Erholungsurlaub
Zeiten der Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten und müssen in die Berechnung des Urlaubsanspruchs mit einbezogen werden (§ 24 MuSchG).
Nicht oder nicht vollständig genommener Urlaub kann nach dem Ende des Beschäftigungsverbots Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr beansprucht werden.