Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der monatliche Nettoverdienst 390 EUR übersteigt. Er ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem tatsächlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Dabei wird der Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung zugrunde gelegt (§ 20 MuSchG).

 
Achtung

Wechsel der Steuerklasse

Es ist unzulässig, den Nettolohn in den 3 Kalendermonaten, deren Gehalt für die Berechnung des Mutterschaftsgelds maßgebend ist, durch einen Wechsel der Steuerklasse zu erhöhen, um damit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu erhalten.

Bei zulässiger Auflösung des Arbeitsvertrags (vgl. Abschn. 6) während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses i. S. des § 165 Abs. 2 SGB III seinen Zuschuss nach Abs. 1 nicht zahlen kann.

 
Wichtig

Erneute Schwangerschaft während laufender Elternzeit

Bei erneuter Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Im Übrigen entfällt der Arbeitgeberzuschuss bei einer erneuten Schwangerschaft für die Zeit, in der noch Elternzeit wegen eines vorher geborenen Kindes in Anspruch genommen wird. Wurde während der Elternzeit und während der erneuten Schwangerschaft jedoch zulässige Teilzeitarbeit ausgeübt, richtet sich der Zuschuss nach dem Entgelt dieser Teilzeitarbeit.

Auch für den Arbeitgeberzuschuss gilt die oben erläuterte Erstattungsmöglichkeit bei der Krankenkasse.

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