Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer Frau ist unzulässig

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bevor die Frau ihre Schwangerschaft mitgeteilt oder den Arbeitgeber über die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung informiert hat, dann ist die Kündigung unwirksam, wenn sie die Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nachreicht. Zu beachten ist gerade in solchen Fällen allerdings die Frist gemäß §§ 4, 7 KSchG, wonach die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss.

Auf Antrag des Arbeitgebers kann in besonderen Fällen die Arbeitsschutzbehörde eine beabsichtigte Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn beim Arbeitgeber Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (Betriebsstilllegung, Insolvenz u. Ä.).

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