Überblick

Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Fürsorge aus dem Grundgesetz umgesetzt. Der Arbeitgeber hat dabei unterschiedliche Pflichten: Gesetzliche und ärztliche Beschäftigungsverbote sind zu beachten und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, was auch zu einer völligen Freistellung der Frau von der Tätigkeit führen kann. Das Kostenrisiko trägt zwar überwiegend der Arbeitgeber, es bestehen aber Erstattungsmöglichkeiten. Die schwangere Frau genießt Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Schwangeren ist nur möglich, wenn zuvor die Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt wird. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben ein umfassendes Informationsrecht. Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet, in besonders schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erste Mutterschutzregelungen aus dem Jahr 1878 legten ein 3-wöchiges Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft fest. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getreten. Spätere Verbesserungen mündeten schließlich in die EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG, die mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes vom 20.6.2002 in nationales Recht umgesetzt wurde. Zuvor hatte schon die Mutterschutz-Verordnung (MuSchVO) vom 19.4.1997 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, aber auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung geregelt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes vom 23.5.2017, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1228), wurde den Veränderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen und das Mutterschutzgesetz novelliert.

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