(1) 1Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. 2Der Einsammler hat im Erzeugerfeld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. 3Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein "S", in die restlichen Felder werden Nullen eingetragen. 4Vor Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheines "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. 5Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.

 

(2) 1Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem gesammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen. 2Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Absatz 1 beschrieben, einzutragen. 3Nach Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitscheinausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzuleiten.

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