1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. 2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.

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