Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Hinsichtlich der inhalativen Exposition hat die Beurteilung der Gefährdungen durch Nanomaterialien gemäß TRGS 402 ("Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") zu erfolgen. Dabei können, sofern vorliegend, folgende Werte herangezogen werden:
- Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) oder Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (TRGS 910),
- Beurteilungskriterien für GBS-Nanomaterialien (Gruppe 3)
- fachkundige Grenzwertvorschläge,
- DNEL-Werte (Derived No Effect Level), die der industrielle Hersteller im Rahmen der REACH-Registrierung abgeleitet und z. B. im Sicherheitsdatenblatt angegeben hat
- eigene (betriebliche), stoffspezifische Empfehlungs- oder Aktionswerte, die auf fundierter Grundlage festgelegt wurden,
- Empfehlungen des Benchmark-Level-Konzepts des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA).
Allgemeine Arbeitsplatzgrenzwerte wird es für Nanomaterialien nicht geben. Und auch verbindliche, stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte liegen nicht vor. Die TRGS 527 enthält allerdings für einzelne Materialgruppen konkretere Angaben:
Für die Herstellung und Weiterverarbeitung biobeständiger Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität (GBS-Nanomaterialien) wurde ein Beurteilungsmaßstab von 0,5 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion (bei einer mittleren Agglomeratdichte von 1,5 g/cm3 und einem Massenanteil von 20 % nanoskaliger GBS) bekannt gegeben.
In den nachfolgenden Schritten der Prozesse bei der Verwendung von Nanomaterialien kann der Arbeitsplatzgrenzwert für die alveolengängige Fraktion von 1,25 mg/m³ (bei einer Stoffdichte von 2,5 g/cm3) angewendet werden, wenn die Massenanteile der freigesetzten Stoffe in Nanoform im A-Staub mit wenigen Prozent gering sind.
Für biobeständige granuläre Nanomaterialien bei denen keine Angaben zur stoffspezifischen Toxizität vorliegen, soll bei einer Materialdichte von
- > 6.000 kg/m³ eine Partikelanzahlkonzentration von 20.000 Partikel/cm³,
- < 6.000 kg/m³ eine Partikelanzahlkonzentration von 40.000 Partikel/cm³
im Messbereich von 1 bis 100 nm nicht überschritten werden.
Für biobeständige granuläre Nanomaterialien der Gruppe 3 mit einer Agglomeratdichte von 1.500 kg/m³ soll eine Partikelanzahlkonzentration von 130.000 Partikeln/cm³ im Messbereich von 1–100 nm nicht überschritten werden.
Für "WHO-Fasern" (Gruppe 4 gemäß TRGS 527) ist eine Konzentration von 10.000 Fasern/m3 dafür ausschlaggebend, ob Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen (§§ 7, 8 GefStoffV) oder, bei Überschreitung des Wertes, auch zusätzliche bzw. besondere Schutzmaßnahmen (§§ 9, 10 GefStoffV) getroffen werden müssen.
Als Beurteilungskriterien für die Brand- und Explosionsgefahr von staubenden Nanomaterialien sind insbesondere die sicherheitstechnischen Kennzahlen von Bedeutung:
- untere Ex-Grenze [g/m3],
- max. Ex-Überdruck [bar],
- KSt-Wert [bar m/s],
- Mindestzündenergie [mJ],
- Zündtemperatur [°C],
- Brennbarkeit BZ.