Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Bei den personenbezogenen Maßnahmen steht der Atemschutz im Vordergrund, da nach heutigem Kenntnisstand die inhalative Aufnahme am Arbeitsplatz die höchste Relevanz besitzt. Bei der Auswahl des Atemschutzes sollte je nach betrieblicher Situation entschieden werden, ob Halb- oder Vollmasken eingesetzt werden und welche Filterklassen erforderlich sind.
Partikelfilter werden entsprechend ihrem Abscheidevermögen für Partikel in Partikelfilterklassen eingeteilt. Für den Umgang mit Nanomaterialien benötigt man mind. Filter der Klasse P2 (mittleres Abscheidevermögen), besser der Klasse P3 (hohes Abscheidevermögen). Üblicherweise sind allerdings der Atemwiderstand und damit die Belastung des Geräteträgers für die höhere Partikelfilterklasse größer als für die niedrigere. Bei Halbmasken lauten die Filterklassen mit der analogen Atemschutzfunktion FFP2 und FFP3.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass dieser Atemschutz nicht ausreicht, dann benötigt man Partikelfiltergeräte mit Gebläse und Haube oder Helm (TH2P, TH3P) bzw. Partikelfiltergeräte mit Gebläse und Voll- oder Halbmaske (TM2P, TM3P).
Für Partikel von 2 bis 200 nm steigt die Wirksamkeit von Filtern mit abnehmender Partikelgröße. Unterhalb von 200 nm nimmt die Diffusion von Partikeln stark zu. Beim Durchströmen des Filtermediums kollidieren die Partikel daher mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Fasern des Filtermediums, wo sie gebunden werden. Weitere Hinweise zur Wirksamkeit bislang verwendeter Atemschutzgeräte erbrachten Messungen des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV zur Penetration von Kochsalzpartikeln (zwischen 14 und 100 nm) durch bestimmte Atemfiltermasken. Hier zeigten typische Glasfaserfilter der Filterklassen P2 und P3 einen Durchlassgrad für die Partikelzahl von nur 0,2 bzw. 0,01 %. Die Ergebnisse lassen sich aber nicht generell auf andere Nanomaterialien übertragen.
Bei Tätigkeiten mit biobeständigen, faserförmigen Nanomaterialien (Gruppe 4) sind für die Auswahl von Atemschutz die Vorgaben gemäß Abschnitt 9.2 TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" anzuwenden.
Da das Tragen von Atemschutzgeräten in jedem Fall eine körperliche Belastung für den Anwender darstellt, muss eine Begrenzung der Gebrauchsdauer festgelegt und entsprechende Erholungsphasen eingeplant werden. Die DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" liefert in einer Gebrauchsdauertabelle Zeiten als Anhaltswerte beim Einsatz von Atemschutzgeräten, bei deren Einhaltung i. Allg. die Überbelastung eines geeigneten Geräteträgers vermieden wird. Sollten die angegebenen, beispielhaft aufgelisteten Werte den jeweiligen Einsatzbedingungen nicht ausreichend entsprechen, können die maximal zulässige Gebrauchsdauer und die maximal zulässige Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDSmax) auch individuell berechnet werden.
Ein weiterer Aspekt ist der Schutz vor Hautgefährdungen, wobei i. Allg. davon ausgegangen wird, dass Nanomaterialien gesunde Haut nicht durchdringen. Anders sieht es bei geschädigter bzw. verletzter Haut aus. Daher sollten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Im Vordergrund steht dabei eine ausreichende mechanische Stabilität. Schutzhandschuhe aus Kunststoff (z. B. Neopren, Latex) haben nach derzeitigem Erkenntnisstand eine sehr hohe Wirksamkeit gegenüber Nanopartikeln. So konnte bei Versuchen mit Graphitpartikeln zwischen 20 und 100 nm keine Durchdringung gemessen werden.
Zu beachten ist, dass bei Kunststoff-Schutzhandschuhen eine vermehrte Schweißbildung auftreten kann, die zu einer Hautaufweichung führt. Daher sollten Unterziehhandschuhe oder gerbstoffhaltige Hautschutzmittel verwendet werden. Auch die Tragedauer muss entsprechend festgelegt werden. Ein weiteres Kriterium dabei ist die Permeationszeit (Durchbruchszeit in Abhängigkeit vom Handschuhmaterial und der Materialstärke). Noch wichtiger als das Durchlassverhalten des Materials ist aber, dass ein Hautkontakt durch eine ausreichende Überlappung der Handschuhe mit weiterer Schutzkleidung sowie durch richtiges An- und Ausziehen vermieden wird.
Neben dem Schutz der Hände kann es erforderlich sein, andere Hautpartien durch Schutzausrüstung zu schützen. Dazu gehören v. a. Schutzanzüge (Einwegschutzoveralls oder bei Bedarf Chemikalienschutzanzüge), Schürzen und Stiefel. Dabei ist festzustellen, dass gewobene Schutzkleidungsmaterialien einen schlechteren Schutz bieten als Membranmaterialien. Bei Staubentwicklung ist ein staubdichter Schutzanzug Typ 5 zu tragen.
Bei der Reinigung von Arbeitsbereichen, in denen unbeabsichtigt biobeständige Nanomaterialien freigesetzt wurden, müssen ergänzend zur Arbeitsbekleidung bestehend aus Arbeitshose und -jacke, Arbeitssicherheitsschuhen und Schutzbrille ein staubdichter Schutzanzug Typ 5, Chemikalienschutzhandschuhe und eine dicht schließende Atemschutzmaske mit P3-Filter getragen werden.
Allgemeine persönliche Hygiene: Nach Arbeitsende und vor Pausen müssen die Hände gründlich gereinigt und nach der Arbeit Hautpflegemittel verwendet werden (rückfettende Cr...