2.13.1 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
2.13.1.1 Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.
2.13.1.2 Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten
(a) regelmäßig bewertet und bei Bedarf angepasst werden;
(b) die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen;
(c) den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichten von Organisationen sowie staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Institutionen, berücksichtigen;
(d) die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vorsehen, sofern Gefährdungen sich nicht umfassend ausschließen lassen.
2.13.2 Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
2.13.2.1. Für Betriebsstörungen und Notfälle sollten Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt und aufrechterhalten werden. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituationen ermitteln und Maßnahmen zur Verhütung der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, beinhalten. Die Verfahren sollten
(a) sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Gelände der Organisation alle Menschen geschützt werden;
(b) Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden bzw. Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Notdiensten vorsehen;
(c) Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Gelände der Organisation einbeziehen;
(d) den Angehörigen der Organisation auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und die Durchführung von Schulungen mit ihnen vorsehen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr.
2.13.2.2. Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.
2.13.3 Beschaffungswesen
Es sollten Verfahren eingeführt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass
(a) vor der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die dafür einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die entsprechenden eigenen Anforderungen der Organisation ermittelt werden;
(b) die Erfüllung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation in Beschaffungs- und Mietvorgaben aufgenommen wird;
(c) die Anforderungen an beschaffte Güter und Dienstleistungen vor der Verwendung bzw. Inanspruchnahme erfüllt werden;
(d) zur Bewertung und Auswahl von Kontraktoren Arbeitsschutzkriterien herangezogen werden.
2.13.4 Zusammenarbeit mit Kontraktoren
2.13.4.1. Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.
2.13.4.2. Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten
(a) vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen der Organisation und dem Kontraktor vorsehen. Bezüglich der Information über Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verringerung sollten Festlegungen aufgenommen werden;
(b) Regelungen zur Berichterstattung über arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen enthalten, die bei den Beschäftigten des Kontraktors auftreten, solange diese Arbeiten für die Organisation durchführen;
(c) Kontraktoren oder deren Beschäftigte über relevante Arbeitsschutzfragen sowie Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit in Kenntnis setzen und erforderlichenfalls vom Kontraktor eine entsprechende Schulung seiner Beschäftigten verlangen, bevor die Arbeit aufgenommen wird, sowie nach Bedarf während der Arbeiten;
(d) das Recht des Auftraggebers enthalten, die Arbeitsschutzmaßnahmen des Kontraktors zu überprüfen;
(e) verlangen, dass die Arbei...