2.18.1. Die oberste Leitung sollte

(a) die Gesamtstrategie des AMS bewerten, um festzustellen, ob die geplanten Leistungsziele erreicht werden;

(b) die Fähigkeit des AMS bewerten, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation zu erfüllen;

(c) die Notwendigkeit für Änderungen am AMS, einschließlich der Arbeitsschutzpolitik und der Arbeitsschutzziele, beurteilen;

(d) prüfen, welche Verbesserungen in einem angemessenen Zeitraum erforderlich sind;

(e) im Hinblick auf eine aussagefähige Planung und kontinuierliche Verbesserung die Adressaten für Rückmeldungen, einschließlich der Festlegung von Prioritäten, vorgeben;

(f) die Fortschritte hinsichtlich der Arbeitsschutzziele der Organisation und der Korrekturmaßnahmen beurteilen;

(g) die Wirksamkeit von Folgemaßnahmen aufgrund früherer Bewertungen durch die oberste Leitung beurteilen.

2.18.2. Häufigkeit und Umfang von regelmäßigen Bewertungen durch die oberste Leitung sollten von den Bedürfnissen und Bedingungen der Organisation abhängen. Die dazwischen liegenden Zeiträume dürfen die Wirksamkeit der AMS-Leistung nicht beinträchtigen.

2.18.3. Die Bewertung durch die oberste Leitung sollte berücksichtigen:

(a) die Ergebnisse der Untersuchungen arbeitsbedingter Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie der Leistungsüberwachung und -messung und der Auditmaßnahmen;

(b) zusätzliche interne und externe Einflüsse und Änderungen, einschließlich Änderungen organisatorischer Art, die sich auf das AMS auswirken könnten.

2.18.4. Die Ergebnisse der Bewertung durch die oberste Leitung sollten aufgezeichnet und dem Beauftragten für das AMS mitgeteilt werden. Die Angehörigen der Organisation sollten in angemessener Weise unterrichtet werden.

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